Exemplarische Beispielberechnung

Ehepaar, 26/28 Jahre, 2500,- € monatliches Gesamtbrutto-Einkommen

 

Jahr Steuerentlastung durch AltEinkG Steuerentlastung aus AVmG-geförd. Versorgung Steuerentlastung gesamt Beitrag Nettoaufwand Nettoaufwand in Prozent
2009 0 € 39 € 39 € 377 € 338 € 90
2010 0 € 39 € 39 € 377 € 338 € 90
2011 0 € 39 € 39 € 377 € 338 € 90
2012 98 € 41 € 139 € 377 € 238 € 63
2013 124 € 41 € 165 € 377 € 212 € 56
2014 150 € 41 € 191 € 377 € 186 € 49
2015 178 € 39 € 217 € 377 € 160 € 42
2016 204 € 39 € 243 € 377 € 134 € 36
2017 230 € 37 € 267 € 377 € 110 € 29
2018 256 € 37 € 293 € 377 € 84 € 22
2019 282 € 37 € 319 € 377 € 58 € 15
2020 308 € 37 € 345 € 377 € 32 € 8
2021 332 € 37 € 369 € 377 € 8 € 2
2022 358 € 37 € 395 € 377 € 0 € 0
2023 384 € 35 € 419 € 377 € 0 € 0
2024 408 € 37 € 445 € 377 € 0 € 0
2025 434 € 35 € 469 € 377 € 0 € 0
2026 434 € 35 € 469 € 377 € 0 € 0
2027 434 € 35 € 469 € 377 € 0 € 0
2028 434 € 35 € 469 € 377 € 0 € 0
2029 434 € 35 € 469 € 377 € 0 € 0
2030 434 € 35 € 469 € 377 € 0 € 0
2031 434 € 35 € 469 € 377 € 0 € 0
2032 434 € 35 € 469 € 377 € 0 € 0
2033 434 € 35 € 469 € 377 € 0 € 0
2034 434 € 35 € 469 € 377 € 0 € 0
2035 434 € 35 € 469 € 377 € 0 € 0
2036 434 € 35 € 469 € 377 € 0 € 0
2037 434 € 35 € 469 € 377 € 0 € 0
2038 434 € 35 € 469 € 377 € 0 € 0
2039 434 € 35 € 469 € 377 € 0 € 0
2040 434 € 35 € 469 € 377 € 0 € 0
2041 434 € 35 € 469 € 377 € 0 € 0
2042 434 € 35 € 469 € 377 € 0 € 0
2043 434 € 35 € 469 € 377 € 0 € 0
2044 434 € 35 € 469 € 377 € 0 € 0
2045 434 € 35 € 469 € 377 € 0 € 0
2046 434 € 35 € 469 € 377 € 0 € 0
2047 434 € 35 € 469 € 377 € 0 € 0
Summe 13.294 € 1.417 € 14.711 € 14.703 €  

 

 

Der Gesamtbeitrag für Ihre AVmG-geförderte Versorgung beträgt 14.703 EUR. Insgesamt haben Sie eine Steuerentlastung in Höhe von 14.711  EUR. Ihr Nettoaufwand beträgt damit 0 EUR (0 %). Außerdem zahlt der Staat Zulagen in Höhe von 2.145  EUR auf Ihren Vertrag ein.

 

Diese Ausführungen und Berechnungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind unverbindlich und erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie basieren auf subjektiven Bewertungen und berücksichtigen den derzeitigen Kenntnisstand sowie die derzeitige Gesetzeslage. Die Berechnungen sind als reine Orientierung zu sehen und beanspruchen keine absolute Gewähr. Sie ersetzen keine ausführliche Beratung. Es wurden bestimmte Annahmen getroffen, die von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen können und höchstwahrscheinlich auch abweichen werden.

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Begriffserklärungen

Riester-Rente:

Im Jahr 2001 hat der Gesetzgeber die „Riester-Rente“ eingeführt, die den Arbeitnehmern mittels eines staatlichen Zuschusses eine private Altersvorsorge erleichtern sollte. Man war sich in der Bundesregierung einig, dass der Staat in Zukunft nicht mehr in der Lage sein wird, allen Bürgern eine auskömmliche Rente zu garantieren. Bei der Reform wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aber so gestaltet, dass weitgehend nur gesetzlich Rentenversicherungspflichtige anspruchsberechtigt waren. Selbstständige Beamte und Freiberufler wurden also effektiv diskriminiert, obwohl sie oftmals ähnlich hohe oder gar niedrigere Einkommen als Rentenversicherungspflichtige haben.

 

Rürup-Rente:

 Der Gesetzgeber hat daher im Jahr 2005 eine Basisrente, auch Rürup-Rente genannt, eingeführt. Mit ihr haben nun auch Selbstständige und Freiberufler die Möglichkeit, mit staatlicher Unterstützung privat für ihr Alter vorzusorgen. Anders als bei der Riester-Rente gibt es hier keine direkten staatlichen Zulagen, sondern ausschließlich Steuervorteile. Mit Rürup-Sparen werden allerdings viel höhere Beiträge gefördert, als im Rahmen der Riester-Rente. So können Rürup-Sparer im Jahr bis zu 20.000 Euro (Verheiratete: 40.000 Euro) gefördert anlegen. Um den Bundeshaushalt zu schonen und Verwerfungen und Benachteiligungen (z.B. Doppelbesteuerung) bei Steuerpflichtigen zu vermeiden, wurden umfangreiche Übergangsregelungen festgesetzt. So können Sie als Selbstständiger von ihrem Jahresbeitrag aktuell 68 Prozent als Sonderausgaben beim Finanzamt geltend machen und so Ihr zu versteuerndes Einkommen entsprechend mindern. Der Anteil der Steuervergünstigung in der Einzahlphase steigt in den nächsten Jahren kontinuierlich in dem Maße an, wie die Übergangsregelungen abgebaut werden. Ab dem Jahr 2025 akzeptiert das Finanzamt dann 100% der Rürup-Beiträge als Sonderausgaben. Zusammen mit den Erträgen aus dem Altersvermögensgesetz ergibt sich ab diesem Zeitpunkt i.d.R. eine staatliche Förderung, die Ihre Beitragszahlungen sogar übertreffen, sodass Sie Ihre zuvor eingezahlten Beiträge effektiv zurückerstattet bekommen